Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen sowie Aufstellung, Montage oder andere Leistungen im Geschäftsverkehr der REKA-Kältetechnik GmbH und ihrer Franchisenehmer, soweit diese unter REKA-Kältetechnik firmieren, mit Unternehmern, auch für alle laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers oder andere Vereinbarungen gelten nur, soweit die REKA-Kältetechnik GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Dies gilt insbesondere auch für entgegenstehende Einkaufsbedingungen. Diese werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung Bestandteil des Vertrages. Soweit eine Bestellung auf der Grundlage von Einkaufsbedingungen erfolgt, ist eine nachfolgende Lieferung nicht als Genehmigung der Einkaufsbedingungen anzusehen, sondern als neues Angebot unter Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Abnahme der Lieferung durch den Besteller gilt als Annahme.
Die im Angebot/der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen den Umfang und die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Aussagen der REKA-Kältetechnik GmbH, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (Werbeaussagen bzw. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine das Angebot/die Leistungsbeschreibung ergänzende oder verändernde Beschreibung des Liefergegenstandes.
Es gelten die im Angebot/der Leistungsbeschreibung genannten Preise. Bei laufenden Geschäftsverbindungen gelten jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
II. Lieferung, Versand, Haftung für Transportschäden
Die REKA-Kältetechnik GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsannahme durch den Besteller schriftlich bestätigt werden.
Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
In diesem Fall haftet die REKA-Kältetechnik GmbH bei einer Verzögerung der Leistungen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist.
Im übrigen wird die Haftung der REKA-Kältetechnik GmbH wegen Verzögerung der Leistungen für Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für Schadensersatz statt der Leistungen auf 25% des Wertes der Leistung begrenzt.
Verzug tritt nicht ein, soweit dem Auftraggeber für die Dauder der Lieferverzögerung ein mit der Bestellung vergleichbares Leihgerät zur Verfügung bereit gestellt wird.
Die REKA-Kältetechnik GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist. Im Übrigen wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 35% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung der REKA-Kältetechnik GmbH, soweit ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes nicht überschritten wird.
Erfüllungsort ist der München.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Ist eine Lieferung mit Einbau/Aufstellung vereinbart, geht die Gefahr mit der Herstellung der Betriebsbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht, soweit verienbarungsgemäß eine Zwischenlagerung beim Auftraggeber erfolgt, in diesem Fall geht die Gefahr mit der Einbringung an den Ort des zu erfolgenden Einbaus über.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr für die Dauer des Verzugs in beiden Fällen auf den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung unmittelbar nach Erhalt auf etwaige Transportschäden zu überprüfen und diese im Beisein des Frachtführers auf dem dem Lieferschein angefügten Beiblatt anzuzeigen.
III. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Die vereinbarte Vergütung ist im vollen Umfang bei Lieferung beziehungsweise, wenn ein Einbau/Aufstellen vereinbart ist, mit der Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung der REKA-Kältetechnik GmbH acht Tage nach Fälligkeit in Verzug, sobald keine Zahlung erfolgt ist.
Die REKA-Kältetechnik GmbH ist berechtigt, für abtrennbare Teilleistungen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber bei Mängeln nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft oder dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In diesem Falle ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Erfüllung/Mängelbeseitigung steht. Eine Berechtigung, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, besteht nicht, soweit der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der – mangelhaften – Lieferung/Leistung steht.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist die REKA-Kältetechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der REKA-Kältetechnik GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die REKA-Kältetechnik GmbH kann nachweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der REKA-Kältetechnik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.
Dem Auftraggeber ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht gestattet. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an die REKA-Kältetechnik GmbH erfolgt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass dieser erst mit der Zahlung an die REKA-Kältetechnik GmbH Eigentum erwirbt.
Soweit eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindungen durch den Auftraggeber erfolgt, steht der REKA-Kältetechnik GmbH Miteigentum an dem neu geschaffenen Gegenständen in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten, oder verbundenen Liefergegenstands zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Für den Fall, dass der Auftraggeber Alleineigentum an dem neu geschaffenen Gegenstand erwirbt, sind sich die REKA-Kältetechnik GmbH und der Auftraggeber darüber einig, dass der REKA-Kältetechnik GmbH entsprechend dem vorstehenden Miteigentum eingeräumt wird.
Der Auftraggeber verwahrt den neu geschaffenen Gegenstand für die REKA-Kältetechnik GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer sicherungshalber an die REKA-Kältetechnik GmbH ab, ohne dass es noch einer weiteren besonderen Erklärung bedarf. Die Abtretung umfasst auch etwaige Saldoforderungen. Sie gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der REKA-Kältetechnik GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder den neu geschaffenen Gegenstand mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, auch alle Forderungen auf Vergütung für die Verbindungen nebst allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes es Liefergegenstandes beziehungsweise der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die REKA-Kältetechnik GmbH ab.
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Er ist verpflichtet, auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die REKA-Kältetechnik GmbH weiterzuleiten. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes ist die REKA-Kältetechnik GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Daneben kann die REKA-Kältetechnik GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dessen Abnehmer verlangen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die REKA-Kältetechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der REKA-Kältetechnik GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche gegen den Auftragnehmer um mehr als 10% übersteigt, wird die REKA-Kältetechnik GmbH auf Anforderung einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei ihr die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechte zusteht.
IV. Haftung und Gewährleistung bei Neuware
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Ansonsten haftet die REKA-Kältetechnik GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, das Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit, sofern keiner der vorgenannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Käufers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Regelung gemäß Ziffer III a erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen über die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit gemäß diesen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht der REKA-Kältetechnik GmbH zu. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie diesen Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. Soweit der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen will, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die REKA-Kältetechnik GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Bei Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Auftraggeber hat sich nach Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will, oder auf der Lieferung besteht.
Die für die Nacheerfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Leistungen an einem anderen Ort als der Niederlassung der REKA-Kältetechnik GmbH bzw. bei Lieferung und Einbau dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Lieferort erfolgt.
Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung -gleich aus welchem Rechtsgrund-beträgt ein Jahr.
Dies gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die REKA-Kältetechnik GmbH, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs, sämtliche Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die REKA-Kältetechnik GmbH, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen.
Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten mit der Maßgabe, dass der Ansprüche nicht auf Vorsatz, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung beruhen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wie sie ohne Vorliegen von Arglist anwendbar wären.
Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
So weit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
V. Abweichende Gewährleistung bei Kauf/Lieferung von gebrauchten Sachen
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In diesem Fall gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
So weit in ein Gebrauchtgerät durch die REKA-Kältetechnik GmbH Neuteile gebaut wurden, wird eine Teilegarantie gewährt, mit der Maßgabe, dass ausschließlich für die eingebauten Neuteile eine Gewährleistung gemäß Ziffer III. dieser Bedingungen gewährt wird. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Teilegarantie sechs Monate ab Ablieferung/Abnahme.
So weit Ansprüche aus der Teilegarantie geltendgemacht werden, hat der Auftraggeber sämtliche Kosten für die Versendung, sowie den Ein-und Ausbau und alle weiteren gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Nachbesserung anfallenden Kosten zu tragen.
Die Gewährleistungsauschluss- beziehungsweise Verjährungsregelungen gemäß Ziffer a. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die REKA-Kältetechnik GmbH, die mit einem Mangel, in Zusammenhang stehen, unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs.
Der Gewährleistungsausschluss sowie die Verjährungsfristen gemäß dieser Bedingungen gelten beim Kauf/Lieferung von gebrauchten Sachen nicht im Falle des Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung. In diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche daneben nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung/Abnahme.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
VI. Haftung für Schaden bei der Einbringung / Aufstellung / Inbetriebnahme
- Ergänzend zu den bevorstehenden Bedingungen unter Ziffer III. und IV. gilt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, soweit eine Einbringung / Aufstellung vereinbart ist, für einen ungehinderten und barrierefreien Zugang zu sorgen, das heißt insbesondere ausreichend breite Durchgänge, sowie eine geeignete Hebevorrichtung, sofern ebenerdiger Zugang nicht möglich ist.
Die REKA-Kältetechnik GmbH haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die bei der Einbringung / Aufstellung / Inbetriebnahme am Liefergegenstand oder Sachen des Auftraggebers entstehen, weil kein freier Zugang gemäß dem vorstehenden Absatz vorhanden ist, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
VII. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Landgericht beziehungsweise Amtsgericht München zuständig.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt ergänzend deutsches Recht.
- Soweit eine oder mehrere Klauseln der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam ist, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.